Leitfaden zum Radfahren im RTC 84 Weinstadt e. V.

Leitfaden zum Radfahren im RTC 84 Weinstadt e. V.

Die nachstehende Auflistung von Informationen zum Radfahren soll dazu beitragen, die Ausfahrten im
RTC sicherer zu gestalten und das Bewusstsein für die gesetzlichen Regeln zu schärfen. Jeder sollte
aus eigenem Interesse heraus diese Informationen aufmerksam lesen und sie auch verinnerlichen.

1 Allgemeines
 Bei den abendlichen Ausfahrten dienstags und donnerstags sollte derjenige, der eine Tour vor-
schlägt, auch den „Hut“ aufhaben. Er/Sie erklärt kurz die Strecke (km, benötigte Zeit) so dass sich al-
le ungefähr ein Bild davon machen können was geplant ist. Für die Mitfahrer ist es wichtig, dass
dann die vorgeschlagene Tour auch so durchgeführt wird, d. h. es wird nur in Ausnahmefällen davon
abgewichen. Ausnahmefälle könnten z. B. Gewitteraufzug, Pannen, Unfälle (hoffentlich nicht) etc.
sein.
 Handzeichen während der Fahrt sollten nach hinten durchgegeben werden, damit auch der Letzte
Fahrer mitbekommt was auf ihn zukommt:
Neues Bild (1)Zeigefinger Richtung Straßendecke bedeutet eine Gefahrenquelle auf der Fahrbahn, wie
Schlagloch, überstehender Schachtdeckel, Pfosten etc.

Neues Bild (3)Faust bedeutet ganz allgemein „Achtung“, in der Regel erfolgt eine verbale Erläuterung

 

Neues Bild (4)Erhobener Zeigefinger heißt Fahren in Einerreihe. Der linke Fahrer fährt immer vor seinen
rechten Fahrer (Reißverschlussverfahren)

 

Neues Bild (2)Vier Finger bedeutet Fahren in Viererreihe, dies ist sinnvoll zum Überqueren einer Straße

 

2. Rechtsfahrgebot
Es ist möglichst weit rechts zu fahren (siehe 11.Seitenabstände), nicht nur bei Gegenverkehr, beim
Überholt werden, an Kuppen und in Kurven, ohne dabei sich selbst oder andere zu gefährden oder zu
behindern.
3. Radwegbenutzungspflicht
Die Radwegbenutzungspflicht wird in der StVO mit drei Verkehrszeichen geregelt, die ausgewiesenen
Radwege müssen von Radfahrern dann auch befahren werden:

Radweg (Z 237) gemeinsamer Rad-/Fußgängerweg (Z 240) getrennter Rad-/Fußgängerweg (Z 241)

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Diese Benutzungspflicht gilt sowohl für Radwege, die rechts der Fahrbahn liegen, wie auch für Radwege, die links verlaufen, sogenannte linksseitige Radwege. Die Benutzungspflicht ist nicht unproblema-
tisch, da es meist gefährlicher auf Radwegen ist, anstatt auf der Fahrbahn der Straße mit dem Rad zu
fahren. Dies gilt in besonderem Maß für linksseitige Radwege.
Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen und auf nebeneinander liegenden getrennten Geh- und Radwe-
gen dürfen Radfahrer nur mit besonderer Rücksicht auf die Fußgänger fahren und müssen nötigenfalls
ihre Geschwindigkeit an die der Fußgänger anpassen.

Werden die Zeichen nach einer Einmündung nicht wiederholt, endet dort der benutzungspflichtige Rad-
weg. Der Radweg selbst kann dabei ohne Benutzungspflicht weiter genutzt werden.

Gehweg ist Gehweg (Z 239)…

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… und darf von Radfahrern nicht befahren werden, einzige Ausnahmen sind laut StVO Kinder
bis acht Jahren die müssen, Kinder bis zehn Jahren dürfen den Gehweg benutzen.
Auf dem Gehweg darf nur gefahren werden, wenn dies mit einem Zusatzschild (Z 1022-10) erlaubt wird.

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Gefahren werden darf aber nur mit Schrittgeschwindigkeit (4 – 7 km/h), die Fußgänger haben immer
Vorrang. An Kreuzungen muss abgestiegen und das Fahrrad geschoben werden.

Der ADFC empfiehlt den „Gehweg – Radfahrer frei“ i. d. R. nicht zu benutzen sondern auf die Straße
auszuweichen. Dort wird man von Autofahrern besser gesehen und hat ein geringeres Unfallrisiko, weil
Kreuzungen und Einmündungen genauso befahren werden wie Autos. Die meisten und schwersten Un-
fälle mit Radfahrern passieren an Kreuzungen und Einmündungen mit Radwegen.
4. Radfahrstreifen
Für Radfahrstreifen auf der Fahrbahn und durch eine breite durchgezogene Linie abgetrennt (Z 295 –
Fahrbahnbegrenzung) gelten die Aussagen über Radwege entsprechend. Sie sind nur benutzungspflich-
tig, wenn sie mit dem Radwegzeichen beschildert sind. Dabei genügt die Wiedergabe der Zeichen auf
der Oberfläche alleine nicht. Falls kein Breitstrich zur Abtrennung verwendet wurde, ist das zwar nicht
vorschriftsmäßig, aber für die Benutzungspflicht, die auch hier alleine an der Radwegbeschilderung
hängt, unerheblich.
5. Schutzstreifen
Schutzstreifen, auch „Angebotsstreifen“ genannt, sind von der Fahrbahn durch Zeichen 340 (Leitlinie;
unterbrochene Linie) abgetrennte zumeist schmale Streifen am rechten Fahrbahnrand, die mit Fahrrad-
symbolen gekennzeichnet sind. Von der Fahrbahn abgetrennte Streifen ohne Fahrradsymbole sind kei-
ne Schutzstreifen.
Schutzstreifen sollen Radfahrer schützen, bewirken aber (wie Radwege und Radfahrstreifen) oft genug
das Gegenteil. Sie sollen von Radfahrern befahren werden, wenn sie breit genug dafür sind. Breit genug
bedeutet vor allem, dass man auch auf ihnen nicht zu nahe am Fahrbahnrand fahren muss oder gar im
Aufklappbereich der Türen abgestellter Fahrzeuge. Können diese Abstände auf dem Schutzstreifen nicht
eingehalten werden, sollte man links neben ihm fahren.
Andere Fahrzeuge als Fahrräder müssen links neben den Schutzstreifen fahren. Sie dürfen aber über
den Schutzstreifen ausweichen, z. B. wenn sie bei Gegenverkehr nicht aneinander vorbeikommen. Da-
bei ist jedoch eine Gefährdung der Radfahrer auszuschließen. In der Praxis wird diese Regel oft nicht
beachtet.
6. Busspuren
Busspuren sind grundsätzlich nicht für Radfahrer freigegeben. Aber auch hier gibt es eine Ausnahme
und zwar wenn die Benutzung für den Fahrradverkehr durch ein Zusatzschild erlaubt wird.
7. Nebeneinanderfahren
Fahrradfahrer haben gemäß StVO hintereinander zu fahren.

Das Nebeneinanderfahren ist aber nicht grundsätzlich verboten. Es ist erlaubt, wenn der Verkehr nicht
behindert wird, wenn bsw. das Überholen durch andere Fahrzeuge durch das Nebeneinanderfahren
nicht beeinträchtigt wird. Auf einer breiten Straße kommt ein Kfz problemlos auf der Überholspur vorbei.
Bei Gegenverkehr natürlich nicht, aber das ist auch beim Hintereinanderfahren bei Beachtung der ein-
zuhaltenden Abstände schwerlich oder gar nicht möglich, da eigentlich immer die Überholspur zum
Überholen eines Radfahrers benötigt wird.

Weiter darf nebeneinander gefahren werden auf reinen Fahrradstraßen und im geschlossenen Verband.
8. Verband nach StVO
Mehr als 15 Radfahrer dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Das Nebeneinander fahren ist dann
ausdrücklich auf der Fahrbahn erlaubt, aber kein Muss. Die Radwegbenutzungspflicht entfällt.

Ein geschlossener Verband muss aber für die anderen Verkehrsteilnehmer deutlich als solcher erkenn-
bar sein, d. h. die Abstände zwischen den einzelnen Radfahrern dürfen nicht zu groß sein. Ist der Ver-
band sehr groß, muss in angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen Verkehr frei gelas-
sen werden. Wann ein Verband groß ist und bei welcher Länge ein Zwischenraum geschaffen werden
muss, legt die StVO nicht fest.

Die Folge ist, dass ein Verband geschlossen eine Kreuzung überquert oder in einen Kreisverkehr ein-
biegt. Dem fahrradfahrenden Verband ist trotzdem zur Vorsicht zu raten, da nicht vorausgesetzt werden
kann, dass alle Verkehrsteilnehmer diese Regelungen der StVO für geschlossene Verbände kennen.
9. Überholen
Grundsätzlich ist links zu überholen.

Ist ausreichender Platz vorhanden, dürfen Radfahrer die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen
warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

10. Mobiltelefon
Das Mobiltelefon darf nicht benutzt werden, wenn hierfür das Mobiltelefon aufgenommen oder gehalten
werden muss. Dies gilt auch für die Nutzung des Mobiltelefons als Navigationshilfe. Die Rechtsprechung
hat nicht nur das klassische Telefonieren sondern auch die anderen „bestimmungsgemäßen Verwen-
dungen“ des Mobiltelefons als Benutzung angesehen und daher als verboten beurteilt.
11. Seitenabstände
Radfahrer auf Radwegen und Radfahrstreifen werden nach StVO nicht überholt, sondern es wird an
ihnen vorbeigefahren – formal und rechtlich ein anderer Sachverhalt, auch wenn die physikalischen Ein-
wirkungen gleich sind. Überholt werden nur Verkehrsteilnehmer, die auf dem gleichen Straßenteil in die-
selbe Richtung unterwegs sind. Dies gilt bei Angebotsstreifen, diese gehören zur Fahrbahn.

Die StVO schreibt nur beim Überholen einen ausreichenden Seitenabstand zu anderen Verkehrsteil-
nehmern vor. Die genauere Bestimmung der Abstände erfolgte durch situationsbezogene Gerichtsent-
scheidungen nach Unfällen.

 Abstände rechts:
Als Seitenabstand vom Radfahrer zum unmittelbar neben der Fahrbahn verlaufenden Gehweg ist ein
Abstand von 75 – 80 cm ausreichend.
Beim Vorbeifahren an parkenden Autos gehen Gerichte von einer Türbreite Abstand aus. Der Öff-
nungsbereich erstreckt sich von 80 cm bei schmalen Türen und bis zu 150 cm bei zweitürigen Cou-
pés und LKW.

 Seitenabstand zum Fahrbahnrand
Als noch zulässig wird oft ein Abstand von 80 bis 100 cm zum Fahrbahnrand angesehen. Dieser zu-
lässige Abstand kann sich aber durch Hindernisse erweitern, wie Straßenbahnschienen, hohen
Bordsteinkanten, tiefen Gullydeckeln oder Kopfsteinplaster.

 Seitenabstand beim Überholen
Autofahrer haben beim Überholen mindestens 1,5 Meter Seitenabstand einzuhalten, ab 90 km/h
zwei Meter. Die Forderung nach genügend Abstand besteht natürlich auch beim Überholen von Au-
tofahrern durch Radfahrer.
Zum Überholen von Radfahrern durch Radfahrer auf Radwegen gibt es widersprechende Urteile.
Hier gilt, wie eigentlich immer, sich rücksichtsvoll zu verhalten.

Das Bundesverkehrsministerium nannte 2010 auf Anfrage des ADFC die Grundregel, dass ein Autofah-
rer, der einen Radfahrer überholt, je nach dessen Fahrweise und seiner eigenen Fahrgeschwindigkeit
einen Seitenabstand von mindestens 1,5 bis 2 Meter einhalten muss.
12. Wechsel der führenden Radfahrer in der Gruppe

Neues Bild

Zum Schluss noch eine Verhaltensempfehlung für Radfahrer vom ADFC

„Radfahrer können durch ihr Verhalten deutlich dazu beitragen, als gleichberechtigte fahrzeugführende
Verkehrsteilnehmer wahrgenommen werden. Dazu gehört in erster Linie Präsenz auf der Fahrbahn,
aber auch die selbstbewusste Inanspruchnahme des Verkehrsraumes.“

Diese Empfehlung soll uns allerdings nicht dazu verleiten, uns rowdyhaft und rechthaberisch zu verhal-
ten.

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